Satzung
- „Wählergruppe Elmenhorst - Lichtenhagen - Das Dorf“
Vorlage zur Mitgliederversammlung am 01.08.2019 Satzungsänderung vom 17.01.2020
Nur aus Gründen der einfachen Schreibweise wird auf eine gesonderte weibliche und männliche Schreibweise verzichtet. Bei männlichen Nennungen ist ausdrücklich immer auch die weibliche Anrede gemeint.
- Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Wählergruppe Elmenhorst-Lichtenhagen – Das Dorf“ Die Kurzbezeichnung lautet: „Das Dorf“
- „Das Dorf“ ist eine Vereinigung von Bürgern in der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen. Zweck der Wählergemeinschaft ist es, an der kommunalpolitischen Arbeit , parteiunabhängig und bürgernah aktiv mitzuwirken, eine breite Bürgerbeteiligung zu fördern und das Wohl der Einwohner zu sichern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft „Das Dorf“ beschließt Leitlinien , die wichtige kommunalpolitische Ziele festlegen.
- Die Wählergemeinschaft „Das Dorf“ hat ihren Sitz in Elmenhorst-Lichtenhagen.
- Mitglieder der Wählergemeinschaft „Das Dorf“ können alle Bürger werden, die ihren Hauptwohnsitz oder Firmensitz in der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen haben. Die persönliche Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag gestellt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft ruht über die Legislaturperiode, in der ein Mitglied der Wählergemeinschaft für eine andere politische Partei, ein kommunales oder politisches Amt für diese politische Partei übernimmt. Wenn ein solcher Fall eintritt, wird die ruhende Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss bekanntgegeben.
- Jedes Mitglied der Wählergruppe hat das Recht, sich im Rahmen der Satzung an der kommunalpolitischen Willensbildung , den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen, eigene Vorschläge einzubringen und die Pflicht, die Ziele und Beschlüsse der Wählergemeinschaft aktiv zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung zum Zeitpunkt des Einganges beim Vorstand.
b) Ausschluss, der vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
c) Tod - Ausgeschlossen wird:
a) wer vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze verstößt und damit der Wählergruppe schweren Schaden zufügt.
b) wer seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung und Aufforderung nicht entrichtet. - Gegen den Beschluss zum Ausschluss steht dem Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu. Bei Ablehnung des Widerspruchs durch den Vorstand wird innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen, in der mit einfacher Mehrheit der Versammlungsteilnehmer über den Ausschluss entschieden wird.
- Wer aus der Wählergruppe ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung gezahlter Beiträge.
- Die Wählergruppe finanziert sich über
( a ) Mitgliedsbeiträge
( b ) Spenden.
Mitglieder entrichten bis zum 31.03. eines jeden Jahres den Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag für ein Mitglied der Wählergruppe beträgt ( sechzig ) 60,00 EUR. Der gemeinsame Beitrag für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften beträgt ( siebzig ) 70,00 EUR. - Der Kassenwart hat die Finanzmittel zu verwalten. Ausgaben von über 100,00 €, die sich nicht auf einen Vorstandsbeschluss begründen, bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch den Vorsitzenden oder dessen Vertretung. Zwei gewählte Kassenprüfer, die für jeweils 2 Jahre gewählt werden, haben die Mittelverwendung zu kontrollieren und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Auf Antrag können Rentner, Schwerstbeschädigte und Arbeitslose den Beitrag um 50% reduzieren.
Organe der Wählergruppe sind
(a) die Mitgliederversammlung und
(b) der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Insbesondere über die:
( a ) Festlegung der Leitlinien
( b ) Beschlussfassung über alle das Interesse der Wählergruppe berührenden Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik.
( c ) Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8).
( d ) Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstandes.
( e ) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
Der Vorstand wird für den Zeitraum von Kommunalwahl zu Kommunalwahl gewählt. Die Vorstandswahl findet spätestens 3 Monate nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse statt.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden ; einem Stellvertreter; dem Schriftführer/ Kassenwart; bis zu drei Beisitzern;
- Der Vorstand hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse umzusetzen. Er vertritt die Wählergruppe nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand arbeitet mit Gemeindevertretern, sachkundigen Einwohnern und Fraktionen vertrauensvoll zusammen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer und schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes abberufen und ein neues Vorstandsmitglied wählen.
- Es werden pro Jahr mindestens 4 ( vier ) Vorstandssitzungen einberufen. Der Vorstand hat das Recht, Gemeindevertreter oder den Bürgermeister dazu einzuladen.
- Einmal im Jahr wird durch den Vorstand eine Informationsveranstaltung durchgeführt, auf der die Einwohner der Gemeinde über die Ziele, Ergebnisse und anstehende Aufgaben der Wählergruppe informiert werden.
- Gemeindevertreter sollten nicht für den Vorstand der Wählergruppe kandidieren.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder eine Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. In diesem Fall muss der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
- Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Abs. (2)Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.
- Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen nach dem Kommunalwahlgesetz M-V ist mit einer Frist von mindestens einer Woche mit der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung wird als Postsendung oder per E-Mail zugestellt. Maßgeblich ist das Versanddatum der Einladung.
- Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind.
- Werden auf einer Mitgliederversammlung Kandidaten für die Kommunalwahl aufgestellt, liegt erst dann eine Beschlussfähigkeit vor, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
- Die Reihenfolge auf der Liste der Kandidaten ergibt sich aus dem Stimmenanteil.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben
Die Wählergruppe „Das Dorf“ kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss ausführlich begründet in der Einladung mitgeteilt werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Größe nicht erreicht, ist innerhalb einer Wochenfrist erneut einzuladen. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der Erschienenen. Noch vorhandene Vermögenswerte der Wählergruppe werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer innerhalb von 14 Tagen zu fertigen, sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben..
Die Satzungsänderung der Wählergruppe „Das Dorf“ wurde von den Mitgliedern am 01.08.2019 beschlossen. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 01.08.2019 in Kraft. Die Beitragsfestlegungen greifen ab dem 01.01.2020.
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Wir beantworten Ihre Fragen rund um das Dorf, die Mitgliedschaft und Ihre Möglichkeiten aktiv zu werden. Schreiben Sie uns gern eine E-Mail an folgende Adresse….